P-Konto online eröffnen

P-Konto Die Bezeichnung P-Konto steht als Abkürzung für das Pfändungsschutzkonto, welches es seit einigen Jahren in Deutschland gibt. Konkret handelt es sich dabei um ein normales Girokonto, welches allerdings mit einer Sondervereinbarung ausgestattet ist.

Diese Vereinbarung bietet in erster Linie unbürokratischen Schutz gegen eine vorliegende Kontopfändung, indem das auf dem Girokonto befindliche Guthaben bis zu einem Betrag von rund 1.133 Euro pro Monat gegen eine Pfändung geschützt wird. Darüber hinaus können weitere Beträge auf Antrag hin freigegeben werden.

Grundsätzlich hat jeder betroffene Verbraucher in Deutschland das Recht, über ein derartiges P-Konto zu verfügen.

P-Konto trotz Pfändung und Dispo einrichten

Das P-Konto kann trotz Dispo Schulden und trotz einer vorliegenden Pfändung eröffnet bzw. ein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden.

Test – Welche Bank?

Bei welcher Bank sollte man ein P-Konto online eröffnen?

Unsere Empfehlung im Test ist das P-Konto von Onlinekonto.de. Sie können das Konto direkt online als Pfändungsschutzkonto eröffnen, es ist sofort verfügbar.

  • Kontoeröffnung in 1 Minute eröffnen und mit 1 Klick kostenlos in P-Konto wandeln – sofort verfügbar.
  • Keine Kartensperrung, keine Kontosperrung
  • P-Konto ohne SCHUFA Auskunft, keine Prüfung und keine Meldung an die SCHUFA
  • Weitere Informationen: www.onlinekonto.de/p-konto
P-Konto eröffnen

P-Konto beantragen: So geht es

Die Beantragung eines P-Kontos ist relativ einfach, denn dazu muss sich der Verbraucher, gegen den eine Kontopfändung vorliegt, lediglich an seine kontoführende Bank wenden. Diese wird dann zum bestehenden Girokonto eine betreffende Vereinbarung erstellen, damit die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto erfolgen kann. Dazu ist lediglich ein schriftlicher Antrag mit einem speziellen P-Konto Formular bei der Bank wendig.

Wichtig zu beachten ist allerdings, dass keineswegs jede Bank dazu verpflichtet ist, ein P-Konto als neues Konto einzurichten. Lediglich bei der Bank, bei der ohnehin bereits ein Girokonto geführt wird, besteht seitens des Verbrauchers ein Recht darauf, dass die Umwandlung in ein P-Konto vorgenommen wird.

Freibetrag: Was wird geschützt?

Das P-Konto hat den wesentlichen Vorteil, dass der dem jeweiligen Verbraucher zustehende Pfändungsfreibetrag, der bei Alleinstehenden aktuell bei rund 1.070 Euro monatlich liegt, automatisch geschützt wird. Im Gegensatz zum früheren Girokonto, auf dem eine Kontopfändung vorlag, muss der entsprechende Betrag nicht im Zuge einzelner Verfügungen seitens der Bank jedes Mal freigegeben werden, sondern der monatliche Freibetrag kann automatisch in Anspruch genommen werden.

Geschützt sind sowohl Arbeitseinkommen als auch Sozialleistungen. Der Kontoinhaber profitiert beim P-Konto davon, dass er auch bei einer vorliegenden Pfändung vollen Zugang zum Konto hat und innerhalb des Grundfreibetrages auch Überweisungen vornehmen kann, die nicht separat genehmigt werden müssen.

Der wohl größte Nachteil besteht beim P-Konto darin, dass lediglich das Recht auf eine Umwandlung eines Girokontos existiert, das bereits genutzt wird. Wer demnach noch kein Girokonto besitzt, der hat in der Praxis oftmals größere Probleme, eine Bank zu finden, die überhaupt ein derartiges Pfändungsschutzkonto einrichtet.

Freibeträge erhöhen

Wie bereits erwähnt, erstreckt sich der Schutz des P-Kontos zunächst einmal auf den generellen Pfändungsfreibetrag, der aktuell bei rund 1.070 Euro pro Monat liegt. Auf Antrag hin ist es möglich, dass dieser Freibetrag erhöht wird bzw. zusätzliche Freibeträge in Anspruch genommen werden können.

Bescheinigung

Dazu muss allerdings eine Bescheinigung erfolgen, die beispielsweise durch Arbeitgeber, Sozialleistungsträger oder anerkannte Schuldner- bzw. Verbraucherinsolvenzberatungsstellen ausgestellt wird. Kreditinstitute sind dazu verpflichtet, Sozialleistungsträger und elektronisch erstellte Gehaltsabrechnungen, die als Nachweis für Unterhaltsverpflichtungen dienen, als eine derartige Bescheinigung anzuerkennen.

Der Freibetrag kann sich beispielsweise auch um gutgeschriebenes Kindergeld erhöhen, was ebenfalls auf einen Antrag hin erfolgen kann.

Kindergeld als weiterer Freibetrag

Neben dem monatlich zur Verfügung stehenden generellen Pfändungsfreibetrag gibt es insbesondere beim Kindergeld die Möglichkeit, die Freibeträge erhöhen zu lassen. So können weitere Beträge, wie beispielsweise das Kindergeld, auf einen Nachweis hin freigegeben werden. In diesem Fall ist dann nur noch in ganz speziellen Fällen eine Entscheidung seitens des Gerichtes oder einer zuständige Behörde notwendig.

Frist, Gültigkeit der Bescheinigung

Bezüglich der Bescheinigung von weiteren Freibeträgen ist es wichtig zu wissen, dass diese nicht prinzipiell unbefristet gilt. Allerdings kann jedes Kreditinstitut separat entscheiden, wie lange die vorliegende Bescheinigung ihre Gültigkeit behält. Demzufolge hat die Bank die Pflicht, den Kontoinhaber darüber zu informieren, innerhalb welchen Zeitraumes sie die bescheinigten Freibeträge berücksichtigen wird. Nur auf dieser Basis hat der Kunde die Möglichkeit, rechtzeitig vor Ablauf der aktuellen Bescheinigung für eine Folgebescheinigung zu sorgen.

Geld abheben & Geld einzahlen

P-Konto Geld einzahlen und abheben können Sie je nach Bank am Schalter, Automaten und online per Überweisung.

Ist es möglich, mehrere P-Konten zu haben?

Grundsätzlich haben Verbraucher in Deutschland die Möglichkeit, bei verschiedenen Banken ein Girokonto zu unterhalten. Dies gilt allerdings nicht für das besondere Pfändungsfreie Konto, denn es ist per Gesetz nicht erlaubt, dass eine Person mehrere Pfändungsschutzkonten führt.

Nach Paragraph 850k Abs. 8 S. 1 ZPO darf nämlich jede natürliche Person in Deutschland nur ein Pfändungsschutzkonto haben. In der Praxis treten allerdings immer wieder Missbrauchsfälle auf, die dann mindestens zivilrechtlich und möglicherweise strafrechtlich verfolgt werden können.

P-Konto sofort eröffnen trotz Schufa: www.onlinekonto.de/p-konto

Klaus Brinkmann